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Befreiungs- und Überforderungsregelungen
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem GKV-Modernisierungsgesetz das Ziel, die Versicherten stärker in die Verantwortung für die eigene Gesundheit zu nehmen. Dementsprechend sind die Möglichkeiten einer Befreiung der Versicherten von der Pflicht zur Zuzahlung drastisch eingeschränkt worden.
Für alle Versicherten gilt – von unten dargestellten Sonderfällen abgesehen – künftig für alle Zuzahlungen gleichermaßen eine Belastungsobergrenze in Höhe von
2 % des Bruttoeinkommens.
Wenn die Zuzahlungen während eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze übersteigen, muss die Krankenkasse ihren Versicherten von der Pflicht von weiteren Zuzahlungen befreien (und die Zuzahlungen damit im Ergebnis selbst übernehmen). Damit der Versicherte seine Ausgaben belegen kann, ist es wichtig, alle Quittungen zu sammeln, die der Apotheker, aber auch andere Leistungserbringer kostenfrei erstellen. Die Befreiungsbescheinigung wird jeweils nur für den Rest des Jahres ausgestellt. Im Folgejahr muss der Versicherte daher zunächst wieder alle Zuzahlungen leisten und sich nach Überschreiten der Belastungsgrenze um eine Zuzahlungsbefreiung bemühen.
Zur Berechnung der Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und des Lebenspartners zu addieren. Im Gegenzug werden die Jahreseinnahmen aller gemeinsam in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammengerechnet. Das Gesetz definiert im Einzelnen, was unter „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ zu verstehen ist. Beispielsweise ist geregelt, dass von diesen Bruttoeinnahmen für einen ersten Angehörigen (Ehepartner/in, Lebenspartner/in) (2003 = 4.284 Euro) und für Kinder der Kinderfreibetrag (2003 = 3.648 Euro) abzuziehen sind. |