Informationen zu den Befreiungsmöglichkeiten von der Zuzahlung (Stand 01.01.2004)
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich. Diese ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.  

Befreiungs- und Überforderungsregelungen

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem GKV-Modernisierungsgesetz das Ziel, die Versicherten stärker in die Verantwortung für die eigene Gesundheit zu nehmen. Dementsprechend sind die Möglichkeiten einer Befreiung der Versicherten von der Pflicht zur Zuzahlung drastisch eingeschränkt worden.
Für alle Versicherten gilt – von unten dargestellten Sonderfällen abgesehen – künftig für alle Zuzahlungen gleichermaßen eine Belastungsobergrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens.
Wenn die Zuzahlungen während eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze übersteigen, muss die Krankenkasse ihren Versicherten von der Pflicht von weiteren Zuzahlungen befreien (und die Zuzahlungen damit im Ergebnis selbst übernehmen). Damit der Versicherte seine Ausgaben belegen kann, ist es wichtig, alle Quittungen zu sammeln, die der Apotheker, aber auch andere Leistungserbringer kostenfrei erstellen. Die Befreiungsbescheinigung wird jeweils nur für den Rest des Jahres ausgestellt. Im Folgejahr muss der Versicherte daher zunächst wieder alle Zuzahlungen leisten und sich nach Überschreiten der Belastungsgrenze um eine Zuzahlungsbefreiung bemühen.
Zur Berechnung der Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen aller mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und des Lebenspartners zu addieren. Im Gegenzug werden die Jahreseinnahmen aller gemeinsam in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammengerechnet. Das Gesetz definiert im Einzelnen, was unter „Einnahmen zum Lebensunterhalt“ zu verstehen ist. Beispielsweise ist geregelt, dass von diesen Bruttoeinnahmen für einen ersten Angehörigen (Ehepartner/in, Lebenspartner/in) (2003 = 4.284 Euro) und für Kinder der Kinderfreibetrag (2003 = 3.648 Euro) abzuziehen sind.

Ausnahmeregelungen

Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von allen Zuzahlungen befreit. 

Schwangere
Von Zuzahlungen befreit bleiben auch Frauen bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung.

Chronisch Kranke
Chronisch Kranke haben eine Zuzahlungsobergrenze von 1 % des Bruttoeinkommens im Jahr.
Neu: Der Nachweis der chronischen und schwerwiegenden Erkrankung ist künftig nicht mehr alle zwei Jahre, sondern nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres gegenüber der Krankenkasse zu erbringen.
Auch hier ist die Befreiung erst nach Erreichen der Belastungsgrenze und in jedem Jahr erneut zu beantragen.

Sozialhilfeempfänger
Alle Sozialhilfeempfänger werden künftig mit GKV-Versicherten gleichbehandelt. Also: Keine Befreiung mehr! Für sie gilt künftig ebenfalls für alle Zuzahlungen eine Belastungsobergrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens.
Wichtige Neuerung: Alle Sozialhilfeempfänger haben sich ab Januar 2004 eine gesetzliche Krankenkasse zu suchen. (Ausnahme: z.B. Sozialhilfeempfänger, die voraussichtlich nur weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen).
Fragen hierzu richten Sie bitte an Ihr Sozialamt.

Empfänger von Kriegsopferfürsorgeleistungen
Für die bislang vollständig befreiten Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz haben künftig ebenfalls bis zu einer Belastungsobergrenze in Höhe von 2 % des Bruttoeinkommens zuzuzahlen. Es gibt auch für sie keine generelle Befreiung mehr!
Umfangreiche Regelungen definieren die zu berücksichtigen Bruttoeinnahmen, beispielsweise werden bestimmte Grundrenten dabei nicht zu den Einnahmen gezählt.

 

Bitte wenden Sie bei Fragen an ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse ist gesetzlich zur individuellen Auskunft verpflichtet.

Kosten werden von den Krankenkassen nur erstattet, wenn diese belegt werden können. Sammeln Sie bitte alle Quittungen am besten getrennt für jeden Familienangehörigen.

In Ihrer Medicus-Apotheke erhalten Sie auch Quittungshefte für den Nachweis Ihrer Zuzahlungen. Noch einfacher ist es, Ihre Zuzahlungen mit Hilfe der Medicus-Apotheke Gesundheitskarte zu sammeln. Lassen Sie sich beraten.


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